Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die Angebote der SOHARD Embedded Systems GmbH (im Folgenden: „SOHARD“ oder „Lieferer“) sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die SOHARD eine Bestellung schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen hat.
2. Für den Umfang der von SOHARD zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: „Lieferungen“) ist die von SOHARD schriftlich bestätigte Bestellung oder ein von beiden Parteien unterzeichnetes anderweitiges Auftragsdokument maßgebend.
3. SOHARD erbringt alle Lieferungen auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als SOHARD ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich SOHARD ihre eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von SOHARD vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag SOHARD nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, die SOHARD in die Leistungserbringung mit einbezieht.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Lieferungen werden gemäß den im jeweils einschlägigen Auftragsdokument aufgeführten Preisen berechnet. Installationsleistungen, wie etwa Aufstellung oder Montage, muss der Besteller gesondert beauftragen und bezahlen.
2. Die Preise von SOHARD gelten ab Werk zuzüglich Verpackungskosten und zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Hat SOHARD Installationsleistungen übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
4. Der Besteller hat im Falle des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht (einschließlich des Rechts, gemäß § 320 BGB Erfüllung Zug um Zug zu verlangen) ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller zudem nur in Bezug auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben Eigentum von SOHARD bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäfts-verbindung im Zeitpunkt der Lieferung zustehenden Ansprüche (im Folgenden: „Vorbehaltsware“).
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware dem Besteller erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an SOHARD ab. Dies gilt auch für die Saldoforderung aus einem vereinbarten Kontokorrent. SOHARD ermächtigt den Besteller, die an SOHARD abgetretenen Forderungen für Rechnung von SOHARD im eigenen Namen einzuziehen. SOHARD ist berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Offenlegung der dem Besteller erwachsenden Forderungen zu verlangen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, wenn gegen den Besteller die Einzelzwangsvollstreckung betrieben wird, wenn eine erhebliche Vermögens-verschlechterung eintritt oder im Falle eines Insolvenzverfahrens.
4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf SOHARD s Eigentum hinzuweisen und SOHARD unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOHARD zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie im Auftragsdokument nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die SOHARD die Verzögerung zu vertreten hat. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, rechtmäßige Aussperrung, zurückzuführen, die nicht von der Partei zu vertreten sind, die die Frist einhalten muss, verlängern sich die Fristen angemessen.
4. Im Falle unverbindlicher Lieferfristen kommt SOHARD erst durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers in Verzug, die frühestens einen Monat nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf.

V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung („Gefahr“) geht wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Übergabe an die Transportperson. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von SOHARD gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit Übergabe im Betrieb des Bestellers oder, soweit für andere als Werkleistungen ausdrücklich schriftlich vereinbart, mit Abschluss eines einwandfreien Probelaufs.
c) bei Werkleistungen mit Abnahme.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übergabe im Betrieb des Besteller oder der Probelauf aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Die Abnahme von Werkleistungen muss unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
4. Soweit Teillieferungen von Werkleistungen vereinbart oder gemäß Art.I Nr. 5 zulässig sind, muss der Besteller auf Verlangen von SOHARD auch Teilabnahmen durchführen.
5. Erfolgt eine Abnahme ohne Verschulden von SOHARD nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die betroffene Lieferung mit Ablauf des dritten Werktags nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.
6. Eine Lieferung gilt auch dann als abgenommen, wenn die Lieferung ohne Zustimmung von SOHARD in Betrieb gesetzt wird.
7. Der Besteller hat bei sich die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme der Personalkosten von SOHARD trägt der Besteller die gesamten, mit der Abnahme verbundenen Kosten.
8. Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel, unbeschadet seiner Rechte aus Art. VI, nicht verweigern.

VI. Sachmängel
Für Sachmängel haftet SOHARD wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden nach Wahl von SOHARD unentgeltlich nachgebessert, neu geliefert oder neu erbracht („Nacherfüllung“).
2. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten.
3. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Besteller SOHARD diese nicht binnen fünf Werktagen nach Lieferung bzw bei Werkleistungen vor der Abnahme schriftlich mitteilt. Ansprüche wegen versteckter Mängel sind ausgeschlossen, wenn der Besteller SOHARD diese nicht binnen fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich mitteilt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
5. Mängelansprüche in Form des Rücktritts oder Schadensersatz statt der Leistung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6. Mängelansprüche bestehen zudem nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
8. Macht der Besteller zu Unrecht Mängelansprüche geltend, kann SOHARD die dadurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
9. Ein Rückgriff des Bestellers gem. § 478 BGB gegen SOHARD ist nur insoweit möglich, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs gemäß § 478 Abs. 2 BGB des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Nummer 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. IX. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen SOHARD und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VII. Gewerbliche Schutzrechte Dritter; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist SOHARD verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten Dritter und anderen Rechten Dritter, die die Nutzung der Lieferung beeinträchtigen (im Folgenden: „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von SOHARD erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet SOHARD gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VI Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) SOHARD wird nach eigener Wahl und auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies SOHARD nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von SOHARD zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. IX.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von SOHARD bestehen nur, soweit der Besteller SOHARD über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und SOHARD alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensmin-derungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine nicht vertragsgemäße Verwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von SOHARD gelieferten oder empfohlenen Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VI Nr. 8 und 9 entsprechend.
5. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen SOHARD wegen einer Schutzrechtsverletzung sind mit Ausnahme von gemäß Art. IX begrenzter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

VIII. Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf den Betrieb von SOHARD erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SOHARD das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Haftung von SOHARD
1. SOHARD haftet unbeschränkt in Fällen des Vorsatzes und in Fällen der groben Fahrlässigkeit leitender Angestellter und Organe.
2. SOHARD haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht.
3. Der Schadensersatz ist in den in Art. IX Nr. 2 genannten Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die durch grob fahrlässiges Verhalten eines einfachen Erfüllungsgehilfen von SOHARD (also keines leitenden Angestellten oder Organs) verursacht wurden.
4. In den in Art. IX Nr. 2 genannten Fällen verjähren die Ansprüche des Bestellers in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, and dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller davon Kenntnis erlangte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis verjähren die Schadens-ersatzansprüche spätestens in 3 Jahren nach dem schädigenden Ereignis. Für Ansprüche wegen Mängeln gilt Art. VI Nr. 2.
5. SOHARD haftet nicht für entgangenen Gewinn.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mitarbeiter und Beauftragte von SOHARD .
7. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht im Falle der Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Fürth. SOHARD ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebende Verpflichtungen ist Fürth.

XI. Rückgabe von Elektro-Altgeräten
1. SOHARD übernimmt nach Nutzungsbeendigung die ordnungsgemäße Entsorgung der gelieferten Ware. Der Kunde hat die Kosten des Transports der Ware, zu SOHARD, zu tragen.
2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
3. Der Anspruch des Herstellers auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden beim Hersteller über die Nutzungsbeendigung.

XII. Verschiedenes
1. Änderungen dieser Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
3. Wir sind berechtigt, Bestellerdaten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

Stand: Mai 2009


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